Dienststelle/Dienststellenleitung

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG n.F. sind Dienststellen die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes sowie die Gerichte. Eine Dienststelle ist die räumlich-organisatorische Einheit, für die eine Personalvertretung vorgesehen ist. Dabei ist sie innerhalb der Verwaltungsorganisation mit einem eigenen Aufgabenbereich verselbstständigt.

Gemäß § 8 Satz 1 BPersVG n.F. handelt für die Dienststelle ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie bzw. er kann innerhalb der Dienststelle – unter Beteiligung des Personalrats – selbstständig entscheiden, ist aber an Weisungen einer übergeordneten Dienststelle gebunden.

Gerade in großen Dienststellen, z.B. Gemeinden oder große Krankenhäuser, ist es für neu gewählte Personalräte wichtig, sich einen Überblick zu verschaffen, welche Einrichtungen, Aufgabenbereiche und Beschäftigte zu der Dienststelle gehören, für die sie zuständig sind.

Der Personalrat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keiner Weisung oder Kontrolle der Dienststellenleitung unterworfen.

 

Weiterführende Informationen:

Katrin Augsten, Wer zählt zur Dienststellenleitung?, PersR 11/2021, 20

 

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