Dienstunfall

Dienstunfälle sind Unfälle, die sich während des Dienstes oder auf dem Weg zur oder von der Dienststelle ereignen (vgl. § 31 BeamtVG). Ist ein Beamter während seines Dienstes der Gefahr einer bestimmten Erkrankung ausgesetzt und erkrankt er daran, so gilt auch dies als Dienstunfall. Im Falle eines Dienstunfalles wird dem Verletzten Unfallfürsorge gewährt.

Der Personalrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG n.F. ein echtes Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten.

Der Bereich des präventiven Gesundheitsschutzes ist zum Teil auch gesetzlich geregelt, z.B. im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Auch bei darin vorgesehenen Ermessenspielräumen hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht.

Zudem steht dem Personalrat ein umfassendes Unterstützungs- und Informationsrecht beim Arbeitsschutz gemäß § 68 BPersVG n.F. zu.

Wichtige Änderung bei Unfällen im Homeoffice: Bei Unfällen, die bei mobiler Arbeit (wie z. B. im Homeoffice, bei der Telearbeit o. Ä.) passieren, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte (§ 8 SGB VII). Darüber hinaus besteht Unfallversicherungsschutz bei Wegen, die in Homeoffice Tätige zurücklegen, um die Kinder fremder Obhut anzuvertrauen – sie also z. B. zum und vom Kindergarten, zur Tagesmutter etc. zu begleiten.

Weiterführende Informationen:
Horst Welkoborsky, Wichtige Neuerungen, PersR 1/2022, 17

 

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