Personalratsbeschluss

Will der Personalrat seine Rechte (Mitbestimmung, Anhörung etc.) wahrnehmen, muss das Gremium dazu jeweils einen entsprechenden Beschluss in Personalratssitzungen treffen. Diese sind ein wichtiges Instrument der Personalratsratsarbeit.

Die Wirksamkeit der Beschlüsse folgt strengen Regeln (§ 39 BPersVG n.F.). Beschlüsse können grundsätzlich nur in Personalratssitzungen ergehen.

Neu ist die Möglichkeit einer elektronischen Beschlussfassung – die in der Geschäftsordnung des Personalrats vorgesehen werden muss. Zulässig ist die Möglichkeit elektronischer Beschlüsse nur unter den engen Voraussetzungen von § 39 Abs. 4 BPersVG n.F.

Beschlüsse können aber nicht nur in Präsenzsitzungen gefasst werden, sondern nach § 38 Abs. 3 Satz 2 BPersVG n.F. auch in Sitzungen, die vollständig oder für einzelne Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Die Voraussetzungen im Detail sind in § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-3 BPersVG n.F. geregelt. Personalratsmitglieder, die per Video- oder Telefonkonferenz der Sitzung zugeschalten sind, gelten als anwesend (§ 38 Abs. 3 Satz 4 BPersVG n.F.).

Mindestens die Hälfte aller Personalratsmitglieder muss anwesend oder durch Ersatzmitglieder vertreten sein.

Weiterführende Informationen:

  • Michael Kröll, Kein Beschluss in eigener Sache, PersR 1/2022, 30
  • Eberhard Baden, Erste Eindrücke – das neue BPersVG, PersR 6/2021, 8

 

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