2. Welches Arbeitsentgelt wird gezahlt?

Beschäftigte erhalten für ihre Arbeitsleistung ein Entgelt. Dessen Höhe bestimmt sich aus der Entgeltgruppe und der geltenden Stufe.

Woraus ergibt sich das individuelle Entgelt?

Die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die der/die Beschäftigte eingruppiert ist und der bereits erreichten Grund- bzw. Entwicklungsstufe (§ 15 Abs. 1 TVöD). Die jeweilige Entgelttabelle ist dem TVöD als Anlage A (Bund), Anlage A (VKA) oder im Bereich der VKA im Tarifgebiet Ost als Anlage B (VKA) angefügt (§ 15 Abs. 2 TVöD). Die Entgelttabelle gliedert sich in 15 verschiedene Entgeltgruppen. Zur jeweiligen Entgeltgruppe gibt es bis auf die Entgeltgruppe 1 (hier 5 Stufen) 6 Stufen (§ 16 Abs. 1 TVöD).

Die Entwicklung der Entgelte ergibt sich aus den Tarifabschlüssen. In der Tarifrunde 2020 sind zwei Entgelterhöhungen vorgesehen: zum 1.4.2021 (um 1,4 %, mindestens 50 Euro) und zum 1.4.2022 um weitere 1,8 %.

In welcher Entgeltgruppe wird eingruppiert?

Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist (§ 12 Abs. 1 TVöD-Bund). Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 12 Abs. 2 TVöD-Bund). Grundsätzlich ist ein Zeitanteil von 50 % maßgebend. Die Eingruppierung ist kein konstitutiver Akt. Die/der Beschäftigte wird nicht eingruppiert, sondern die Eingruppierung ergibt sich automatisch aus der Wertigkeit der übertragenen Tätigkeit: Maßgebend für die Eingruppierung sind die auszuübenden und nicht die ausgeübten Tätigkeiten.

Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Dieser legt die Wertigkeit der einzelnen Tätigkeitsmerkmale fest. Das geht von einfachsten Tätigkeiten (Entgeltgruppe 1) bis hin zu Tätigkeiten, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Tätigkeit mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt (Entgeltgruppe 15). Die auszuübenden Tätigkeiten – zusammengefasst in einer Stellen- oder Arbeitsplatzbeschreibung – sind anhand der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zu bewerten. Danach richtet sich dann die Eingruppierung.

In welche Teile gliedert sich die Entgeltordnung Bund?

Die Entgeltordnung gliedert sich in sechs Teile:

  1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
  2. Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
  3. Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen
  4. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
  5. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
  6. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Bundespolizei

Welcher Teil der Entgeltordnung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, richtet sich danach, welche Tätigkeiten wo wahrzunehmen sind.

Was passiert bei nur vorübergehender Aufgabenübertragung?

Für die Eingruppierung ist die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgebend (§ 12 Abs. 2 TVöD-Bund). Werden hingegen höherwertige Tätigkeiten nur vorübergehend übertragen und mindestens einen Monat ausgeübt, gibt es für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. So sieht es § 14 Abs. 1 TVöD vor.

Hat der Personalrat bei der Eingruppierung mitzubestimmen?

Ja. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG hat der Personalrat bei der Eingruppierung, Höher- und Rückgruppierung mitzubestimmen. Dabei hat er darauf zu achten, dass die beabsichtige Eingruppierung mit den tariflichen Vorschriften, etwa der jeweiligen Entgeltordnung, in Einklang steht.

 

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