5. Was ist bei der Arbeitszeit zu beachten?

Regelungen zur Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz. Doch auch der TVöD-Bund macht Vorgaben zur Arbeitszeit, etwa zum Volumen der regelmäßigen Arbeitszeit.

Was meint Arbeitszeit?

Arbeitszeit wird im TVöD nicht ausdrücklich definiert. Deshalb sind die gesetzlichen Vorgaben heranzuziehen. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist Arbeitszeit »jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt«. Es reicht aus, wenn die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung am vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung steht. Das gilt etwa für Bereitschaftsdienst.

Welche Arbeitszeit gilt im Bereich des TVöD-Bund?

Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt für die (vollzeitbeschäftigten) Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich im gesamten Tarifgebiet. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Buchst. a) TVöD-Bund. Das Volumen der regelmäßigen Arbeitszeit ist die Gegenleistung, die Beschäftigte für das ihnen zustehende (Vollzeit)Entgelt dem Arbeitgeber gegenüber zu erbringen haben. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich das Entgelt entsprechend der individuellen Teilzeitquote.

Gehören Pausen zur Arbeitszeit?

Nein. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt – ausschließlich der Pausen – 39 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 TVöD). Bei Wechselschichtarbeit werden nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die Pausen werden danach gewährt und bezahlt, gelten aber als Arbeitszeit und verlängern die Schicht nicht.

In welchem Zeitraum muss die durchschnittliche Arbeitszeit erreicht werden?

Für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist nach § 6 Abs. 2 TVöD ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Damit soll das flexible Verteilen der Arbeitszeit entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall ermöglicht werden. Über den Zeitraum von einem Jahr muss der Umfang des Arbeitszeitvolumens von 39 Stunden (Bund) eingehalten werden.

Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann sogar ein längerer Zeitraum angenommen werden. Das erlaubt § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD.

Zählen Umkleidezeiten zur Arbeitszeit?

Der TVöD enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Vergütung von Umkleidezeiten. Deshalb ist auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch nach §§ 611a Abs. 2, 612 BGB zurückzugreifen. Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden in der Dienststelle erfolgen muss (BAG 19.9.2012 – 5 AZR 678/11 – PersR 2013, 118; BAG 13.12.2016 – 9 AZR 574/15). Die Vergütung der Umkleidezeiten kann auch in Betracht kommen, wenn das Umkleiden im Betrieb zwar nicht vom Arbeitgeber angeordnet ist, die betroffenen Beschäftigten sich bei einer besonders auffälligen Dienstkleidung dennoch für ein Umkleiden im Betrieb entscheiden (BAG 6.9.2017 – 5 AZR 382/16).

Hat der Personalrat bei der Arbeitszeit mitzubestimmen?

Bei der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Personalrat nicht mitzubestimmen. Anders sieht es bei der Lage der Arbeitszeit aus. Gemeint sind der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dabei hat der Personalrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitzubestimmen.

 

Zurück zur Übersicht TVöD


Die Top-Titel zu dem Thema

Silvia Mittländer, u.a.
Basiskommentar zum ArbZG
39,00 €
Mehr Infos
Dirk Lenders, u.a.
mit Wahlordnung, ergänzenden Vorschriften und vergleichenden Anmerkungen zu den 16 Landespersonalvertretungsgesetzen
210,00 €
Mehr Infos
Jürgen Ulber, u.a.
Kompaktkommentar zum Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen und Europäischem Recht
89,00 €
Mehr Infos
Dirk Lenders, u.a.
Basiskommentar mit Wahlordnung
64,00 €
Mehr Infos