Ob ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Das gilt auch für den TVöD-Bund.
An den jeweiligen Tarifvertrag ist der Arbeitgeber gebunden, wenn er diesen selbst abgeschlossen hat oder er Mitglied im tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband ist. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind dann tarifgebunden, wenn sie Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG). Tarifgebundenheit oder auch Tarifbindung meint die unmittelbare und zwingende Geltung des Tarifvertrags.
Beim TVöD-Bund ist der Bund selbst Tarifpartei. Beschäftigte des Bundes können sich auf den TVöD-Bund berufen, wenn sie Mitglied in einer der Gewerkschaften sind, die den TVöD abgeschlossen haben. Das sind ver.di, Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft BAU, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie die dbb Tarifunion. Nur für Mitglieder dieser Gewerkschaften besteht die Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG.
Für Außenseiter:innen – gemeint sind Nichtgewerkschaftsmitglieder – gilt der TVöD-Bund nur, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, etwa durch eine Bezugnahmeklausel auf den TVöD-Bund. Eine solche Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen dürfte gängige Praxis sein. Damit nimmt der Arbeitgeber den Anreiz, dass sich Beschäftigte gewerkschaftlich organisieren, um in den Genuss der tarifvertraglichen Regelungen zu kommen.
Der TVöD-Bund umfasst grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland. Allerdings wird im TVöD vereinzelt zwischen den Tarifgebieten West und Ost unterschieden. Das gilt etwa
Der TVöD-Bund gilt für alle Dienststellen und Betriebe des Bundes (§ 1 Abs. 1 TVöD-Bund).
Persönlich gilt der TVöD-Bund für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen (§ 1 Abs. 1 TVöD-Bund).
Ja. § 1 Abs. 2 TVöD-Bund legt zahlreiche Ausnahmen vom Geltungsbereich fest. So gilt der TVöD-Bund beispielsweise nicht für