4. Wann muss der Betriebsrat bei Arbeitszeitregeln zustimmen?

Die Arbeitszeit zu regeln, zählt zum Kerngeschäft des Betriebsrats. Er hat hier weitreichende Mitbestimmungsrechte. Wichtigste Vorschrift für die Arbeitszeit ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Ohne Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit kommt kaum ein Unternehmen aus.

Kann der Betriebsrat immer bei Arbeitszeit mitbestimmen?

Nein. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitszeit. Die ist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt. Ein Recht auf Mitbestimmung hat der Betriebsrat aber bei fast allen Fragen, die das Verteilen der Arbeitszeit auf die Wochentage, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen, Wochenend- und Nachtarbeit betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Hat der Betriebsrat bei Schichtplänen mitzubestimmen?

Ja. Will der Arbeitgeber Schichtarbeit einführen, so muss er alle Regelungen dazu im Detail mit dem Betriebsrat abstimmen. Zum Beispiel: Ob überhaupt in Schicht gearbeitet wird und wie die Schichtpläne aussehen, wie viele Schichten gefahren, wie die Mitarbeiter den Schichten zugeordnet werden und welche Leiharbeiter wann arbeiten.

Ist Gleitzeit mitbestimmungspflichtig?

Ja. Zwar nicht beim Umfang, aber bei allem, was zu Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zu regeln ist. Dazu zählen Vereinbarungen zu Gleitzeit (»gleitender Arbeitszeit«), Kern­arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung, Vertrauensarbeitszeit und sonstige flexible Arbeitszeitmodelle. Üblicherweise werden dazu Betriebsvereinbarungen getroffen.

Sind Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst mitbestimmungspflichtig?

Ja. Beides sind Arbeitszeitmodelle, bei denen sich Beschäftigte abrufbereit halten müssen. Bei der Rufbereitschaft – auch Hintergrunddienst genannt – kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort zwar frei bestimmen, muss allerdings mobil erreichbar und in der Nähe des Einsatzortes bleiben. Die Zeit der Rufbereitschaft liegt außerhalb der Arbeitszeit und ist nicht vergütungspflichtig. Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer an einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort aufhalten. In der Regel ist das der Betrieb.

Kann der Betriebsrat Arbeitszeit­regelungen von sich aus vorschlagen?

Ja. Der Betriebsrat kann von sich aus vorpreschen und dem Arbeitgeber Gleit- oder Vertrauensarbeitszeit vorschlagen. Kommt keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet für beide Seiten verbindlich.

 

Zurück zu Basiswissen Mitbestimmung


Die Top-Titel zu dem Thema

Thomas Klebe, u.a.
Basiskommentar mit Wahlordnung
49,00 €
Mehr Infos
Silvia Mittländer, u.a.
Basiskommentar zum ArbZG
39,00 €
Mehr Infos
Michael D. Wirlitsch, u.a.
Die 100 wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte
29,00 €
Mehr Infos
Hilde Wagner, u.a.
Manteltarifverträge im Betrieb
46,00 €
Mehr Infos