10. Was bewirkt die Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten tritt sie zusammen, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können. Der Spruch der Einigungsstelle wirkt wie eine Betriebsvereinbarung.

Was ist eine Einigungsstelle?

Als Organ der Betriebsverfassung (§ 76 BetrVG) tritt die Einigungsstelle zusammen, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich in Fragen der Mitbestimmung nicht einigen können und das Gesetz die Einigungsstelle als Schlichtungsorgan vorsieht. Wichtigster Anwendungsfall der Einigungsstelle ist der § 87 BetrVG. Denn vor allem bei Mitbestimmungsfragen kann im Streitfall die Einigungsstelle angerufen werden. Im übrigen kommt die Einigungsstelle immer dann zum Zuge, wenn es im Gesetz heißt: „Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle“.

Eine der Parteien muss einen Antrag stellen. Die Einigungsstelle besteht aus der gleichen Anzahl von Beisitzern jeder der Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) und einem unparteiischen Vorsitzenden. 

Ziel der Einigungsstelle ist es, bei einer Blockade eine Einigung zwischen den Betriebsparteien zu erzielen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit. Ein Spruch der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Er wirkt genau wie eine Betriebsvereinbarung und ist für beide Betriebsparteien verbindlich.

Ist der Spruch der Einigungsstelle gerichtlich überprüfbar?

Ja. Insofern ist der Spruch der Einigungsstelle auch nicht das letzte Wort zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Beide Parteien haben die Möglichkeiten, den Spruch durch die Arbeitsgerichte überprüfen zu lassen. Letztlich kommt dies aber relativ selten vor. Vor allem ist zu bedenken, dass die Arbeitsgerichte nur begrenzt überprüfen können. 

Denn die Einigungsstelle hat im Grundsatz einen weiten Ermessenspielraum. Nur wenn sie diesen Spielraum überschreitet und die Belange der Arbeitnehmer oder des Betriebs nicht oder nicht angemessen berücksichtigt oder sich bei ihren Entscheidungen von sachfremden Erwägungen leiten lässt, kann der Spruch der Einigungsstelle angefochten werden. Das Arbeitsgericht kann hingegen nicht nachprüfen, ob die Interessenabwägung innerhalb des Spielraums zweckmäßig oder fehlerfrei durchgeführt wird.

 

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