8. Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Kündigungen?

Bei jeder Kündigung im Betrieb muss der Betriebsrat beteiligt werden. Sein Mitbestimmungsrecht ist schwächer ausgestaltet als bei Einstellungen und Versetzungen. Verhindern kann der Betriebsrat eine Entlassung nicht. Dennoch spielt er eine wichtige Rolle.

Hat der Betriebsrat bei Kündigungen ein Mitbestimmungsrecht?

Ja. Allerdings reicht es nicht weit. Es Mitbestimmungsrecht zu nennen – wie es der § 102 BetrVG tut – wird daher oft als „Etikettenschwindel“ bezeichnet.

Der Arbeitgeber muss bei jeder Kündigung eines Beschäftigten den Betriebsrat anhören (§ 102 BetrVG) und ihm vorher die Gründe der Kündigung darlegen. Ein echtes Vetorecht, das die Kündigung verhindert oder unwirksam macht, hat der Betriebsrat nicht.

Der Betriebsrat kann auf eine Kündigung wie folgt reagieren: Er kann Bedenken äußern (§ 102 BetrVG). Dies ist ein schwaches Mittel, da es keinerlei Rechtsfolgen hat. Allerdings können gut vorgebrachte und begründete Bedenken dem betroffenen Beschäftigten helfen.

Ein deutlich stärkere Reaktionsmöglichkeit des Betriebsrat ist der ebenfalls in § 102 BetrVG vorgesehene Widerspruch. Dieser führt zwar letztlich nicht dazu, dass die Kündigung automatisch unwirksam wird. Allerdings verbessert der Widerspruch des Betriebsrats die Position des gekündigten Mitarbeiters erheblich.

Was passiert beim Widerspruch gegen die Kündigung?

Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, so muss der gekündigte Mitarbeiter vorerst weiter beschäftigt werden – und zwar solange, bis ein Urteil im Kündigungsschutzprozess vorliegt. Dieser wichtige Weiterbeschäftigungsanspruch ist in § 102 Abs. 5 BetrVG geregelt. Denn in diesem Prozess, den der gekündigte Mitarbeiter selbst anstrengen muss und bei dem der Betriebsrat nur beraten kann, wird über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden.

Gibt es bestimmte Vorgaben für den Widerspruch?

Ja. Die gibt es. Der Betriebsrat kann nicht einfach widersprechen, weil er die Kündigung für ungerecht oder ungeboten hält. Er muss sich an die im Gesetz vorgegebenen Widerspruchsgründe halten. Diese lauten (gem. § 102 Abs. 3 BetrVG) wie folgt:

  • Fehlerhafte Sozialauswahl (§ 102 Abs. Nr. 1 BetrVG)
    Bei jeder Kündigung sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, ganz besonders gilt diese Vorgabe für betriebsbedingte Kündigungen. Kriterien für die Sozialauswahl sind dabei Länge der Betriebszugehörigkeit, familiäre Situation und Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, Lebensalter und so fort. Pauschal lässt sich daher sagen, dass ein Familienvater mittleren Alters, der mehrere Kinder in der Ausbildung finanzieren muss und seit 20 Jahren im Betrieb arbeitet, sozial schutzwürdiger und eher vor Kündigungen zu bewahren ist, als ein jüngerer alleinstehender Kollege ohne lange Betriebszugehörigkeit. Für den Betriebsrat kann es unangenehm sein, wenn er namentlich andere Mitarbeiter, denen eher gekündigt werden, ins Spiel bringt.
  • Verstoß gegen Auswahlrichtlinien (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG)
    In vielen, vor allem größeren Betrieben existieren gerade für Kündigungen Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG). Diese heißen Kündigungsrichtlinien. Sie werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Diese Richtlinien legen für betriebsbedingte Kündigungen die soziale Auswahl fest. Das heißt konkret: Sie regeln, wie die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Familienstand gewichtet werden und welche Mitarbeiter schutzwürdig sind. Häufig gibt es ein Punktesystem. Existieren in einem Betrieb Kündigungsrichtlinien ( Auswahlrichtlinien), muss sich der Arbeitgeber danach richten. Die Richtlinien selbst können nicht mehr überprüft werden.

    Wichtig für Kündigungsschutzprozesse: Existieren solche Auswahlrichtlinien, dann wird die soziale Auswahl im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft (1 Abs. 4 KSchG).
     
  • Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz (§ 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG)
    Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, wenn der Gekündigte ohne weitere Schulung oder Fortbildungsmaßnahmen und zu unveränderten Vertragsbedingungen an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber muss keinen neuen Arbeitsplatz schaffen. Zu berücksichtigen sind auch Arbeitsplätze, die in absehbarer Zeit frei werden oder aktuell mit Leiharbeitnehmern besetzt sind.
     
  • Weiterbeschäftigung nach Qualifizierung (§ 102 Abs. 3. Nr. 4 BetrVG)
    Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, wenn der Gekündigte nach Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen an einem konkreten anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann. Dabei müssen die Umschulungsmaßnahmen für den Arbeitgeber im Einzelfall zumutbar sein.
     
  • Weiterbeschäftigung nach Vertragsänderung (§ 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG)
    Der Betriebsrat kann auch dann der Kündigung widersprechen, wenn der Arbeitnehmer unter geänderten (auch unter schlechteren) Arbeitsbedingungen zur Weiterbeschäftigung bereit wäre und dafür ein Arbeitsplatz in Betracht käme. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall eine Änderungskündigung auszusprechen.

    Hält der Arbeitgeber an der Kündigung fest, muss er dem zu Kündigenden zusammen mit dem Kündigungsschreiben eine Kopie des Widerspruchschreibens des Betriebsrats aushändigen. Es soll dem Gekündigten die Argumentation bei einer Kündigungsschutzklage erleichtern.

 

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