Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger privatrechtlicher Vertrag. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.

Dem Arbeitgeber kommt dabei ein Direktions- und Weisungsrecht zu, d.h. er kann Ort, Zeit und den näheren Inhalt der Arbeitsleistung bestimmen. Das Weisungsrecht muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts als Gegenleistung für die Arbeitsleistung.

Der Arbeitsvertrag kann schriftlich, aber auch mündlich wirksam geschlossen werden, wenn nicht ein Gesetz, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung die Schriftform vorschreiben. Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) ist der Arbeitgeber auch bei einem mündlichen Vertrag verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Vorformulierte Arbeitsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB.

Neben diesen Hauptpflichten gelten Nebenpflichten wie das gegenseitige Gebot zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und die Pflicht, die Hauptleistung nach Treu und Glauben zu erbringen (§ 242 BGB).

Hinsichtlich Abschluss und Inhalt eines Arbeitsvertrages steht dem Personalrat nach Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) kein Beteiligungsrecht zu. Bei der Einstellung, bei der der Personalrat mitzubestimmen hat, bezieht sich das Mitbestimmungsrecht allein auf die Eingliederung in der Dienststelle, nicht aber auf den Vertrag selbst.

 

Weiterführende Informationen:

  • Baunack, Einstellungen nur mit Personalrat, PersR 3/2021, 8
  • Däubler, Was darf der Arbeitgeber fragen, PersR 3/2021, 16

 

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