Der Personalrat trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse. Für die Arbeit des Gremiums ist die wirksame Beschlussfassung von erheblicher Bedeutung. Doch damit ein Beschluss wirksam ist, gilt es, einige Formalien zu beachten.
Grundsätzlich muss ein Beschluss in einer ordnungsgemäß einberufenen Personalratssitzung gefasst werden. Dabei müssen mindestens die Hälfte der Personalratsratsmitglieder anwesend sein, sonst ist der Personalrat nicht beschlussfähig (§ 39 Abs. 2 BPersVG). Auch bei ganz spontanen Zusammenkünften der Personalratsratsmitglieder können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.
Erlaubt sind Beschlussfassungen auch in einer Sitzung, die (auch) als Video- oder Telefonkonferenz stattfindet. Das geht aber nach § 38 Abs. 3 BPersVG nur,
Mittlerweile gibt es aber auch die Möglichkeit, Beschlüsse im elektronischen Umlaufverfahren zu fassen – unter den engen Voraussetzungen von § 39 Abs. 4 BPersVG. Will der Personalrat diese Möglichkeit einführen, muss er das in einer Geschäftsordnung festlegen. Das muss mit der qualifizierten Stimmenmehrheit aller Gremiumsmitglieder (§ 44 BPersVG) beschlossen werden. Die sonst für Personalratsbeschlüsse ausreichende einfache Mehrheit der anwesenden Gremiumsmitglieder genügt nicht.
Ja. Das Gesetz schreibt vor, dass über jede Personalratssitzung ein Protokoll zu fertigen ist (§ 43 Abs. 1 BPersVG). Diese muss den Wortlaut der gefassten Beschlüsse einschließlich des differenzierten Abstimmungsergebnisses enthalten. Die Angabe der Stimmenmehrheit (Ja-/Nein-Stimmen, Enthaltungen), mit dem die Beschlüsse gefasst wurden, ist aufzuführen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich die Teilnehmer eigenhändig einzutragen haben.
Ja. Das ist sogar sehr wichtig. Jedes Personalratsmitglied muss rechtszeitig eine Einladung zur Sitzung mit Tagesordnung erhalten (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Nur dann ist die Personalratssitzung ordnungsgemäß einberufen und nur dann können wirksam Beschlüsse ergehen. Die Tagesordnung muss alle anstehenden Besprechungspunkte und alle zur Entscheidung anstehenden Themen enthalten. Nur so kann sich jedes Mitglied und ggf. Ersatzmitglied sachgerecht auf die Sitzung vorbereiten.
Ja. Allerdings nur in Ausnahmefällen. Grundsätzlich ist mit der Einladung zur Personalratssitzung immer eine Tagesordnung mitzuteilen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Das Fehlen einer Tagesordnung oder einzelner Punkte ist daher streng genommen ein Formfehler. Allerdings kann dieser Fehler »geheilt« werden. Und zwar in der Sitzung selbst. Es kann vorkommen, dass spontan in der Sitzung neue Tagesordnungspunkte auf die Agenda kommen. Solche Punkte können wirksam nur dann behandelt werden, wenn alle Personalratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden waren und die beschlussfähig Erschienenen in dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschlossen haben (so die aktuelle Rechtsprechung, etwa OVG Nordrhein-Westfalen 27.4.2015 – 20 A 122/14.PVB, PersR 12/2015, 54)
Nein. Ohne Personalratsbeschluss kann der/die Vorsitzende nicht handeln und auch keine Dienstvereinbarung abschließen. Zwar hat der/die Personalratsvorsitzende eine wichtige Funktion und ist für die Dienststellenleitung der/die zentrale Ansprechpartner:in. Dennoch kann er/sie nicht eigenmächtig – etwa ohne oder sogar gegen den Willen des Gremiums – rechtswirksam handeln. Der Personalrat ist als Gremium ein Kollegialorgan, es bildet seinen gemeinsamen Willen durch den Personalratsbeschluss (§ 39 Abs. 1 BPersVG). Handelt der/die Vorsitzende ohne wirksamen Personalratsbeschluss, so ist die Handlung unwirksam.