2. Was heißt es, Personalratsmitglied zu sein?

Das Personalratsamt ist ein Ehrenamt. Personalratsmitglieder dürfen vom Arbeitgeber/Dienstherrn weder begünstigt noch benachteiligt werden, weil sie als Personalrat tätig sind. Sie haben Anspruch auf Gehalt und Freizeitausgleich. Und sie genießen Kündigungsschutz.

Ist Personalratstätigkeit ein normaler Beruf?

Nein. Personalratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 50 BPersVG). Sie engagieren sich freiwillig und setzen sich für die Interessen ihrer Kolleginnen und Kollegen ein. Keinesfalls erhalten sie für ihre Personalratstätigkeit eine zusätzliche Bezahlung oder sonstige Vorteile. Allerdings werden Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt auch für die Zeiten weiterbezahlt, in denen Personalratsmitglieder erforderliche Personalratsaufgaben wahrnehmen und nicht ihrer eigentlichen Tätigkeit nachgehen. Das gilt etwa für das Vorbereiten von oder die Teilnahme an Personalratssitzungen oder gemeinschaftlichen Besprechungen.

Personalratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, dies gilt vor allem auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).

Die Tätigkeit als Personalratsmitglied steht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht der Arbeitsleistung gleich. Unfälle einschließlich Wegeunfälle im Rahmen der Personalratstätigkeit sind Dienstunfälle (§ 12 BPersVG).

Grundsätzlich darf die Personalratstätigkeit gegen den Willen des Personalratsmitglieds nicht im Zeugnis erwähnt werden.

Dürfen Personalratsmitglieder beruflich aufsteigen?

Selbstverständlich. Personalratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, dies gilt vor allem auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Bewerben sie sich auf eine höherwertige Stelle, hat die Auswahl nach dem »Prinzip der Bestenauslese« (Art. 33 Abs. 2 GG) zu erfolgen. Die Personalratstätigkeit ist dabei kein Ausschlusskriterium. Bei freigestellten Personalratsmitgliedern erfolgt der berufliche Aufstieg anhand einer »fiktiven Nachzeichnung« der in der Dienststelle üblichen beruflichen Entwicklung.

Im Übrigen nehmen Personalratsmitglieder weiterhin an den tariflichen Entgelterhöhungen und den gesetzlichen Gehaltsanpassungen teil.

Kann ein Personalratsmitglied Dienstbefreiung verlangen, wenn seine Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgt?

Ja. Personalratsarbeit soll grundsätzlich innerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgen. Dann wird einfach das Gehalt bzw. Entgelt weitergewährt. Werden Personalratsmitglieder durch das Erfüllen der Personalratsaufgaben über ihre regelmäßige – individuelle – Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung im gleichen Umfang zu gewähren (§ 51 Satz 2 BPersVG). Nimmt etwa ein teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied, das immer vormittags tätig ist, nachmittags für drei Stunden an einer Personalratssitzung teil, besteht ein Anspruch auf drei Stunden Dienstbefreiung (Freizeitausgleich).

Sind Personalratsmitglieder vor Kündigungen geschützt?

Ja. Personalratsmitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. So ist deren (ordentliche) Kündigung während ihrer Amtszeit unzulässig (§ 15 Abs. 2 Satz KSchG). Nur ausnahmsweise kommt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) in Betracht. Etwa dann, wenn das Personalratsmitglied eine Straftat (zu Lasten des Arbeitgebers) begangen oder seine Vertragspflichten in besonders schwerem Maße verletzt hat. Zusätzlich muss allerdings der Personalrat der angedachten außerordentlichen Kündigung seines Mitglieds zustimmen oder – bei Nichtzustimmung – muss das Verwaltungsgericht die Zustimmung ersetzen (§ 55 Abs. 1 BPersVG).

Nach Beendigung der Amtszeit genießen Personalratsmitglieder noch einen nachwirkenden Kündigungsschutz innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG). In dieser Zeit sind weiterhin ordentliche Kündigungen ausgeschlossen. Nur außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund sind zulässig. Allerdings bedarf es dabei nicht mehr der Zustimmung des Personalrats.

Genießen auch Ersatzmitglieder den besonderen Kündigungsschutz?

Ja. Ersatzmitglieder sind Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, die beim Ausscheiden oder bei Verhinderung von Personalratsmitgliedern ganz oder zeitweise in den Personalrat eintreten (§ 33 Abs. 1 BPersVG).

Innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist deren ordentliche Kündigung unzulässig. Zulässig sind außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund, denen der Personalrat nicht zustimmen muss (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KSchG).

Rücken Ersatzmitglieder in den Personalrat ein, genießen sie den besonderen Kündigungsschutz. Das gilt auch bei zeitweisem Eintreten für die Dauer des Eintretens. Dann sind nur außerordentliche Kündigungen zulässig, denen der Personalrat zustimmen muss. Nach Beendigung des Vertretungsfalls sind für 1 Jahr nur außerordentliche Kündigungen zulässig (nachwirkender Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Das gilt allerdings nur, wenn auch tatsächlich Personalratsaufgaben während des zeitweisen Eintretens wahrgenommen wurden.

Dürfen Personalratsmitglieder gegen ihren Willen versetzt oder abgeordnet werden?

Ja. Allerdings nur, wenn die Versetzung oder Abordnung auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf zudem der Zustimmung des Personalrats (§ 55 Abs. 2 BPersVG).

 

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