Der/die Personalratsvorsitzende hat eine Sonderstellung im Gremium. Er/sie vertritt den Personalrat, lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Dadurch hat er/sie großen Einfluss auf die Themen des Personalrats. Für die Dienststellenleitung ist er/sie der wichtigste Ansprechpartner.
Nein. Der Personalrat hat seinen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu bestimmen (§ 35 Abs. 1 BPersVG). Das geschieht regelmäßig in der konstituierenden Sitzung (§ 36 Abs. 1 BPersVG). Der/die Vorsitzende hat eine Sonderrolle und wichtige Aufgaben, die das Gesetz ihm/ihr zuweist.
Ja. So sieht es explizit § 35 Abs. 2 BPersVG vor. Der/die Personalratsvorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Die Personalratsvorsitzenden sind lediglich Vertreter in der Erklärung, nicht Vertreter im Willen.
Der/die Vorsitzende ist »Sprachrohr« des Personalrats. Er/sie kann gegenüber der Dienststellenleitung nicht nach eigenem Willen handeln, sondern nur den Willen des gesamten Personalrats vermitteln, dessen Beschlüsse ausführen.
Aufgaben, die dem Personalrat als Gremien zugewiesen sind, zum Beispiel Beteiligungsrechte wahrnehmen oder die gemeinschaftliche Besprechung, obliegen dem gesamten Gremium und nicht dem/der Vorsitzenden allein.
Nein. Sie müssen sich streng an die vom Personalrat gefassten Beschlüsse halten (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Erklärungen, die nicht von einem Personalratsbeschluss gedeckt sind, sind unwirksam. Sie können allerdings nachträglich durch ordnungsgemäßen Personalratsbeschluss genehmigt werden.
Das BPersVG weist dem/der Personalratsvorsitzenden allerdings bestimmte Aufgaben zu, die diese/dieser – ohne vorherigen Personalratsbeschluss – wahrnehmen darf. Hierzu gehört etwa das Anberaumen der Personalratssitzung, das Festlegen der Tagesordnung, das Einladen der Mitglieder, das Leiten der Personalratssitzung oder der Personalversammlung.
Nein. Der/die Personalratsvorsitzende ist nicht Chef des Personalrats. Allerdings hat er/sie regelmäßig eine hohe Autorität, die auf oft langjähriger Erfahrung beruht.
Ja. So sieht es das Gesetz ausdrücklich vor (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Daneben beraumt er/sie die Sitzungen an und lädt rechtzeitig dazu ein. Damit hat der/die Vorsitzende einen erheblichen Einfluss auf die Arbeit des Gremiums. Er/sie kann die Themen setzen und bestimmen, was in der Sitzung besprochen wird. Damit die in einer Personalratssitzung gefassten Beschlüsse formal wirksam sind, ist es wichtig, dass der/die Vorsitzende die Personalratssitzung richtig einberuft, die Teilnahmeberechtigten fristgemäß einlädt und eine Tagesordnung übermittelt. Der/die Vorsitzende unterzeichnet – gemeinsam mit einem weiteren Mitglied – auch immer das Protokoll (§ 43 Abs. 1 BPersVG).
Ja. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter:innen einer Gruppe oder der Dienststellenleitung hat der/die Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen (§ 36 Abs. 3 BPersVG). Das gleiche gilt, wenn die Vertrauensperson dies für Angelegenheiten beantragt, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte oder die Mehrheit der JAV-Mitglieder für Angelegenheiten, die besonders die von ihnen vertretenen Beschäftigten betreffen.
Die laufenden Geschäfte des Personalrats führt nicht der/die Personalratsvorsitzende, sondern der Vorstand des Personalrats (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BPersVG). Dazu gehört wesentlich das Vorbereiten von Beschlüssen, etwa das Einholen von Informationen oder das Beschaffen von Unterlagen.