1. Wann ist der Personalrat zu beteiligen?

Der Personalrat hat eine Vielzahl von Aufgaben und Befugnissen wahrzunehmen. Neben den allgemeinen Aufgaben (§ 62 BPersVG) stehen ihm vor allem Beteiligungsrechte zu, um die Interessen der Beschäftigten einzubringen.

Warum ist der Personalrat zu beteiligen?

Beteiligungsrechte schränken die Alleinentscheidungsbefugnis der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle, die sich aus dem Weisungs- und Direktionsrecht ergibt, ein. Durch seine verpflichtende Beteiligung soll der Personalrat die unterschiedlichen Interessen der Beschäftigten – falls noch nicht berücksichtigt – zur Sprache bringen.

Welche Beteiligungsrechte hat der Personalrat?

Das BPersVG räumt dem Personalrat folgende Beteiligungsrechte ein

  • Mitbestimmungsrechte
  • Mitwirkungsrechte
  • Anhörungsrechte
  • Informationsrechte

Unterscheiden sich die Beteiligungsrechte?

Ja. Diese Beteiligungsrechte sind – bezogen auf den Einfluss des Personalrats auf die Dienststellenentscheidung – qualitativ unterschiedlich ausgestaltet. Die Mitbestimmung ist dabei am stärksten, das Informationsrecht am schwächsten ausgeprägt. Die Beteiligung des Personalrats in Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsangelegenheiten erfolgt in einem gesetzlich vorgegebenen formalisierten Verfahren. Bei Anhörungs- und Informationsrechten ist demgegenüber kein zwingender Verfahrensablauf vorgeschrieben.

Wer entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten?

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat ergeben sich aus deren unterschiedlicher Aufgabenstellung. Auch wenn sie nach § 2 Abs. 1 BPersVG vertrauensvoll zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammenarbeiten, obliegt es vorwiegend dem Personalrat die Interessen der Beschäftigten in den Diskurs mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle einzubringen. Nicht immer führen dabei Verhandlungen – selbst wenn sie mit dem ernsten Willen zur Einigung geführt werden (§ 65 BPersVG) – zu einem Ergebnis. Das BPersVG gibt durch das Festlegen der Beteiligungsrechte und Beteiligungsverfahren den Weg vor, wie ein solcher Konflikt dann zu lösen ist:

  • In Mitbestimmungsangelegenheiten entscheidet bei einer Nichteinigung im Mitbestimmungs- und Stufenverfahren entweder die Einigungsstelle (in Fällen der uneingeschränkten Mitbestimmung; § 75 Abs. 1 BPersVG) oder die oberste Dienstbehörde (in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung; § 75 Abs. 3 BPersVG).
  • In Mitwirkungsfällen entscheiden bei einer Nichteinigung zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat letztendlich die übergeordneten Dienststellen (§ 82 Abs. 1 BPersVG).
  • Bei Anhörungsmaßnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle über die möglichen Differenzen mit dem Personalrat.

 

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