2. Was ist beim Mitbestimmungsverfahren zu beachten?

Das Mitbestimmungsrecht ist das stärkste Beteiligungsrecht des Personalrats. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung, kann sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle sind insoweit (fast) »gleichberechtigt«.

Was charakterisiert die Mitbestimmung?

Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen können nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Verweigert der Personalrat die Zustimmung, so darf die Maßnahme – zunächst – nicht umgesetzt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat, wenn sie die beabsichtige Mitbestimmungsmaßnahme weiterhin durchführen will, das Stufenverfahren einzuleiten. Gibt es hier keine Einigung ist das Einigungsstellenverfahren durchzuführen.

Ist der Personalrat über die Mitbestimmungsmaßnahme zu informieren?

Ja. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat nach § 70 Abs. 2 BPersVG den Personalrat von der beabsichtigten Mitbestimmungsmaßnahme zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Die Unterrichtung des Personalrats muss die Mitbestimmungsmaßnahme genau beschreiben und so eingehend und konkret sein, dass der Personalrat sich eine Meinung bilden kann. Die Maßnahme ist sogar zu begründen, falls der Personalrat das verlangt. Wird der Personalrat unzureichend informiert, hat er – soweit er weitere Infos benötigt – das innerhalb der Äußerungsfrist zu rügen.

Hat der Personalrat Alternativen bei seiner Entscheidung?

Ja. Der Personalrat hat drei Entscheidungsalternativen. Er kann beschließen, der Maßnahme zuzustimmen, die Zustimmung zu verweigern oder sich zu dem Zustimmungsantrag nicht zu äußern, damit wegen der Billigungsfiktion konkludent zuzustimmen. Bei einer – ausdrücklichen oder fingierten – Zustimmung darf die beantragte Maßnahme durchgeführt werden. Bei einer Zustimmungsverweigerung hingegen darf die Maßnahme (zunächst) nicht durchgeführt werden. Es ist das Stufenverfahren einzuleiten.

Wichtig: Der Personalrat muss seine Entscheidung in einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung mit der entsprechenden Beschlussmehrheit beschließen.

Die Entscheidung des Personalrats – abgesehen von der beschlossenen Nichtäußerung – hat die oder der Personalratsvorsitzende der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen (§ 35 Abs. 2 BPersVG). Bei einer Zustimmung ist keine besondere Form vorgesehen. Empfehlenswert ist die schriftliche oder elektronisch Mitteilung.

Darf der Personalrat grundlos eine Maßnahme ablehnen?

Nein. Der Personalrat muss seine Zustimmung fristgerecht (innerhalb von zehn Arbeitstagen; in dringenden Fällen drei Arbeitstagen) schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe verweigern. Macht er das nicht, gilt die angedachte Maßnahme als gebilligt (§ 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG).

Bei der Begründung der Zustimmungsverweigerung hat der Personalrat zudem bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 78 Abs. 1 BPersVG) die in § 78 Abs. 5 BPersVG abschließend vorgegebenen (möglichen) Verweigerungsgründe zu beachten. Ansonsten muss er sich mit seinen Ablehnungsgründen innerhalb des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes halten. Nicht maßgebend ist, ob die Ablehnungsgründe des Personalrats durchgreifen, also tatsächlich vorliegen. Das ist im Stufen- und Einigungsstellenverfahren zu klären.

Ein schlichtes »Nein« des Personalrats reicht nicht und führt nach Ablauf der Zustimmungsfrist zur Billigung der Maßnahme.

Dürfen ausnahmsweise Mitbestimmungsmaßnahmen ohne Zustimmung des Personalrats durchgeführt werden?

Ja, in besonderen Ausnahmefällen. So kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen (§ 76 BPersVG). Dem Personalrat ist die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.

 

Zurück zu Basiswissen Personalvertretungsrecht


Die Top-Titel zu dem Thema

Dirk Lenders, u.a.
mit Wahlordnung, ergänzenden Vorschriften und vergleichenden Anmerkungen zu den 16 Landespersonalvertretungsgesetzen
210,00 €
Mehr Infos
Manfred Wulff, u.a.
Das Lexikon für die Interessenvertretung
59,90 €
Mehr Infos
Peter Wedde, u.a.
64,00 €
Mehr Infos
Herbert Deppisch, u.a.
Rechtliches Wissen und soziale Kompetenz
24,90 €
Mehr Infos