Verweigert der Personalrat seine Zustimmung zu einer angedachten Mitbestimmungsmaßnahme – schriftlich oder elektronisch, innerhalb der Frist und unter Angabe von Gründen – darf die Maßnahme nicht umgesetzt werden. Vielmehr ist das Stufen- und ggf. das Einigungsstellenverfahren durchzuführen.
Kommt in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit in einer mehrstufigen Verwaltung eine Einigung nicht zustande, kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen eine Stufenvertretung (Bezirks- oder Hauptpersonalrat) besteht vorlegen (§ 71 Abs. 1 BPersVG). Wer vorlegt, richtet sich danach, wer die Maßnahme angedacht hat:
Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, ist das dem Personalrat unter Angabe der Gründe mitzuteilen
Bei fristgerechter Vorlage entscheidet die übergeordnete Dienststelle, ob sie dem Anliegen des Personalrats entspricht bzw. nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht (§ 71 Abs. 2 BPersVG). Im ersten Fall gilt die Zustimmungsverweigerung des Personalrats akzeptiert. Die angedachte Mitbestimmungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Im zweiten Fall wird das Mitbestimmungsverfahren fortgesetzt. Bei Fortsetzung des Verfahrens wird die Angelegenheit der dort gebildeten Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen vorgelegt. Bei dreistufigen Verwaltungen ist das der Bezirkspersonalrat, bei zweistufigen Verwaltungen der Hauptpersonalrat. Die Stufenvertretung befasst sich mit der Angelegenheit und kann dieser zustimmen oder auch nicht. Bei Zustimmung kann die Maßnahme – ggf. mit Modifikationen – durchgeführt werden.
Bei Ablehnung durch den Bezirkspersonalrat (in dreistufigen Verwaltungen) kann die Maßnahme der obersten Dienstbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen vorgelegt werden. Diese hat – wenn sie der Ablehnung nicht folgt – den Hauptpersonalrat einzuschalten.
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat keine Einigung, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 72 BPersVG).
Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 73 Abs. 2 BPersVG). Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Einigungsstelle entscheidet nach nicht öffentlicher Verhandlung durch Beschluss mit Stimmenmehrheit (§ 74 Abs. 3 und 4 BPersVG). Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung auch schriftlich erfolgen.
Es kommt darauf an. Die Verbindlichkeit des Einigungsstellenspruchs hängt von der jeweils umstrittenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ab. Dabei ist zwischen uneingeschränkten und eingeschränkten Mitbestimmungsangelegenheiten zu differenzieren: