10. Wie setzt der Personalrat seine Rechte durch?

Auch wenn das BPersVG vom Konsensprinzip ausgeht, kommt es auch mal vor, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und Personalrat in bestimmten Angelegenheiten sich nicht einigen. Handelt es sich dabei um Mitbestimmungsfragen, geht es in das Stufen- und ggf. Einigungsstellenverfahren. Daneben bestreitet – manchmal – die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Personalrat bestimmte Rechte oder Ansprüche. Dann muss das Verwaltungsgericht entscheiden.

Welche Streitereien entscheiden die Verwaltungsgerichte?

Die Verwaltungsgerichte entscheiden im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren – soweit ein Verfahren eingeleitet wird – Rechtsstreitigkeiten (§ 108 BPersVG). Dabei streiten sich die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat darüber, ob dem Personalrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Beteiligungsrecht zusteht. Aber auch der Streit, ob Seminarkosten zu übernehmen sind oder wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle Beteiligungsrechte missachtet hat, sind Rechtsstreitigkeiten, die die Verwaltungsgerichte im Beschlussverfahren entscheiden.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden hingegen keine Regelungsstreitigkeiten, nämlich Fragen, wie einzelne Angelegenheiten zu regeln sind. Für solche Meinungsverschiedenheiten zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat gibt das BPersVG den Weg durch das Festlegen der Beteiligungsrechte und -verfahren vor, wie der Konflikt zu lösen ist, beispielsweise in Mitbestimmungsangelegenheiten durch die Möglichkeit der Entscheidung durch die Einigungsstelle.

Was hat der Personalrat beim Einleiten eines Beschlussverfahrens zu beachten?

Das Beschlussverfahren muss das »letzte Mittel« für den Personalrat sein, seine Rechte durchzusetzen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle muss eindeutig und ausdrücklich dem Personalrat sein Recht bestreiten.

Das Einleiten eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Personalrat setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss voraus. In diesem Beschluss muss bezeichnet werden, in welcher Angelegenheit ein Beschlussverfahren eingeleitet werden soll und – falls der Personalrat sich anwaltlich vertreten lassen will – welche Rechtsanwältin/welcher Rechtsanwalt damit beauftragt werden soll.

Beispiel:

»In der Angelegenheit ……….. beschließt der Personalrat zur Durchsetzung seiner Rechte ein verwaltungsgerichtliches Verfahren einzuleiten und mit der Einleitung und Durchführung Frau Rechtsanwältin ….. zu beauftragen.«

Dem Verwaltungsgericht ist dieser Beschluss – regelmäßig ein Auszug aus der Niederschrift über die Personalratssitzung – sowie die Bevollmächtigung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes vorzulegen.

Was kann der Personalrat beim Verwaltungsgericht beantragen?

Streiten Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle darüber, ob dem Personalrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Beteiligungsrecht zusteht, kann der Personalrat regelmäßig die Feststellung begehren, dass in einer konkret benannten Angelegenheit ein konkretes Beteiligungsrecht besteht oder – falls die Maßnahme schon umgesetzt wurde – die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle mit einer konkreten Maßnahme ein konkretes Beteiligungsrecht verletzt hat. Auch wenn solche Feststellungen nicht vollstreckt werden können, ist bei gerichtlicher Feststellung eines Beteiligungsrechts die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle verpflichtet – nachträglich – das Beteiligungsverfahren durchzuführen.

Außerdem kann der Personalrat beantragen, die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle zu bestimmten Handlungen zu verpflichten, etwa Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder Kosten zu übernehmen.

Beispiel:

Unterrichtet die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den Personalrat nicht, nicht rechtzeitig oder nicht umfassend, kann der Personalrat seinen Informationsanspruch beim Verwaltungsgericht geltend machen. In Betracht kommen dabei

  • ein Verpflichtungsantrag: »…. den Personalrat zu informieren über ….«
  • ein Feststellungsantrag: »…… dass der Personalrat über …… zu informieren ist …..«

Wer trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens?

Der Bund. Das ergibt sich aus § 46 Abs. 1 BPersVG. Beim Beschlussverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Kosten für die Anwältin/den Anwalt des Personalrats hat grundsätzlich der Bund bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu tragen. Die Kostentragung greift nur dann nicht, wenn das Verfahren mutwillig oder haltlos, also von vornherein offensichtlich aussichtslos, eingeleitet wurde.

 

Zurück zu Basiswissen Personalvertretungsrecht


Die Top-Titel zu dem Thema

Herbert Deppisch, u.a.
Rechtliches Wissen und soziale Kompetenz
24,90 €
Mehr Infos
Dirk Lenders, u.a.
mit Wahlordnung, ergänzenden Vorschriften und vergleichenden Anmerkungen zu den 16 Landespersonalvertretungsgesetzen
210,00 €
Mehr Infos
Axel Esser
Handlungshilfe für Personalräte
22,00 €
Mehr Infos
Dirk Lenders, u.a.
Basiskommentar mit Wahlordnung
64,00 €
Mehr Infos