9. Schwerbehindertenvertretung – Rechte und Pflichten

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern. Sie vertritt deren Interessen im Betrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Die Kosten ihrer Arbeit trägt der Arbeitgeber. Das Ehrenamt der SBV ist gesetzlich geschützt.

Welche Gesetze sind für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung wichtig?

Die Aufgaben der SBV sind insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch – kurz SGB IX – festgelegt, dem Schwerbehindertenrecht. Weitere Vorschriften für die Zusammenarbeit von SBV und Betriebsrat enthält das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Was sind die Hauptaufgaben der SBV?

Die allgemeinen Aufgaben der SBV beschreibt § 178 SGB IX. Danach wacht die SBV insbesondere darüber, dass der Arbeitgeber 

  • die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen beachtet
  • insbesondere seinen Verpflichtungen aus dem SGB IX nachkommt – zum Beispiel die Beschäftigungspflicht erfüllt und 
  • Inklusionsvereinbarungen abschließt.

Weiter kann die SBV Maßnahmen beantragen, die dazu dienen, die Gesundheit schwerbehinderter Menschen im Beruf zu schützen und ihnen den Arbeitsplatz zu erhalten. Beispiel dafür sind Anträge an das Integrationsamt auf Hilfen für die berufliche Weiterbildung oder gesundheitserhaltende Maßnahmen. 

Außerdem nimmt die SBV Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen. Wenn deren Anliegen berechtigt erscheinen, verhandelt die SBV mit dem Arbeitgeber und wirkt auf eine Lösung hin. Sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.

Ist die SBV auch an einzelnen personellen Maßnahmen beteiligt?

Ja, im Rahmen der Mitbestimmung ist die SBV an Stellenausschreibungen, Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen zu beteiligen, auch an präventiven Maßnahmen wie dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). 

In Bewerbungsverfahren hat die SBV zum Beispiel ein Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber. Auch wenn es um Versetzungen, die Weiterbildung oder die Arbeitsbedingungen schwerbehinderter Beschäftigter geht, ist die SBV zwingend zu beteiligen. Wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter Einsicht in seine Personalakte nimmt, kann er auf Wunsch auch die SBV hinzuziehen.

Was heißt das bei Kündigungen?

Für schwerbehinderte Beschäftigte (ab einem Grad der Behinderung von 50) und ihnen Gleichgestellte (ab einem Grad der Behinderung von 30) gilt ein besonderer Kündigungsschutz. 

Bevor der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen kündigen kann, muss das Integrationsamt zustimmen. Neben dem Betriebsrat muss der Arbeitgeber die SBV informieren und anhören, sonst ist die Kündigung unwirksam. Auch das Integrationsamt holt eine Stellungnahme der SBV ein.

Kann die SBV auch initiativ tätig werden?

Ja, die SBV hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr im Betrieb eine Versammlung aller schwerbehinderten Menschen durchzuführen. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. 

Die SBV kann beantragen, dass der Betriebsrat Angelegenheiten in seine Tagesordnung aufnimmt, die für schwerbehinderte Menschen als Gruppe besonders wichtig sind.

Mit dem Arbeitgeber verhandelt die SBV gemeinsam mit dem Betriebsrat über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung und darüber, wie der Arbeitgeber seine Präventionspflichten erfüllt.

Wer trägt die Kosten für Arbeit und Schulungen der SBV?

Der Arbeitgeber muss die Kosten für Sachmittel und anderen Aufwand tragen, die sich aus der Arbeit der SBV ergeben. Außerdem stehen der SBV auch die Räume und der Geschäftsbedarf zur Verfügung, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat überlassen hat. 

Die Vertrauensperson hat einen Anspruch auf Schulung für ihre Aufgaben. Seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) haben auch der erste Stellvertreter der Vertrauensperson und die weiteren Stellvertreter, die zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden, einen Anspruch auf Schulungen. Details dazu regelt § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX.

Welche Pflichten haben die Vertrauenspersonen?

Die Vertrauenspersonen dürfen die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten, von denen sie durch ihr Amt erfahren, nicht offenbaren. Das gilt auch, wenn sie von einem schwerbehinderten Mitarbeiter hinzugezogen werden, der Einsicht in seine Personalakte nimmt. Außerdem müssen die Vertrauenspersonen schweigen über die vom Arbeitgeber mitgeteilten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Was bedeutet die Einstufung als Ehrenamt?

Schwerbehindertenvertretungen üben ihr Amt unentgeltlich aus. Sie dürfen vom Arbeitgeber oder von Dritten nicht in ihrer Arbeit behindert, begünstigt oder benachteiligt werden. Für die Schwerbehindertenvertretung gilt ein besonderer Kündigungs-, Versetzungs- oder Abordnungsschutz. 

Haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit?

Die Vertrauenspersonen haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. In Betrieben, in denen 100 oder mehr schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte arbeiten, hat die Schwerbehindertenvertretung seit Inkrafttreten des BTHG den Anspruch, komplett freigestellt zu sein. 

 

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