6. Was muss der Betriebsrat zum Arbeitsunfall wissen?

Passiert am Arbeitsplatz ein Unfall, so greift die gesetzliche Unfallversicherung. Sie trägt die Kosten von Heilbehandlung, Therapie und Rehabilitation. Träger der Unfallversicherung ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die dann auch die Kostenerstattung abwickelt.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Immer wieder ist streitig, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliegt. Dazu muss nämlich ein enger Zusammenhang zwischen Unfall und beruflichen Tätigkeit vorliegen. Nicht jeder Unfall am Arbeitsplatz ist ein Arbeitsunfall und fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nur wenn der Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Ansonsten greift die allgemeine Krankenversicherung.

Folgende Arbeitsunfälle fallen unter den Versicherungsschutz:

  • Wegeunfall: Ein Autounfall auf dem Weg zur Arbeit ist dann ein Arbeitsunfall, wenn der Beschäftigte vom Wohnort den direkten Weg zur Arbeitsstätte gewählt hat. Umwege sind nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.
  • Betriebsfeier: Nur, wenn die die Feier einen „offiziellen“ Charakter hat.
  • Betriebsratsschulung: Berufliche Tagungen oder Schulungen sind beruflich veranlasst, daher auch die Betriebsratsschulung.

Kein Versicherungsschutz besteht:

  • Weg zur Kantine oder Kaffeemaschine: Wegen fehlenden Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit besteht kein Versicherungsschutz.
  • Toilette: Kein Versicherungsschutz, da privater Bereich. So jedenfalls die Sozialgerichte.
  • Privates Telefonieren: Passiert ein Unfall während eines privaten Telefonats, so greift in der Regel der gesetzliche Unfallschutz nicht.

Was gilt für das Arbeiten im Home-Office?

Für Arbeiten zuhause gelten alle Regelungen, die auch im Betrieb greifen. Damit auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Arbeiten am heimischen Schreibtisch sind ebenso versichert wie der Weg vom Home-Office in die Firma. Allerdings sind auch zuhause weder der Weg zur Toilette noch zur Kaffeemaschine von der beruflichen Unfallversicherung gedeckt.

 

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