5. Gesundes Büro – Wie geht das?

Maus-Arm, Tablet-Schulter, Augenmigräne – Büroarbeit kann krank machen. Arbeitgeber müssen die Arbeitsräume gesundheitsfreundlich gestalten. Dafür gibt es viele Vorschriften, die in vielfältigen Regelungen verstreut sind. Von zentraler Bedeutung ist die am 3.12.2016 in geänderter Fassung in Kraft getretene Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hinzu kommen eine Reihe von Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die Lösungen und Maßnahmen für die praktische Umsetzung der Verordnung konkretisieren.

Wie steht es mit Tageslicht und Fenstern?

Arbeitsräume im Betrieb müssen Tageslicht und eine Sichtverbindung, also Fenster nach außen, haben. Letzteres ist erst seit der letzten Fassung der ArbStättV vom 3.2.2016 rechtlich vorgeschrieben (mit Ausnahmen für Teeküchen etc.). Arbeitswissenschaftlich ist erwiesen, dass sowohl Tageslicht als auch der Blick ins Freie beim Arbeiten für eine stabile Gesundheit wichtig sind. Ausreichend Tageslicht muss der Arbeitgeber „möglichst“ auch bei Bereitschafts-, Pausenräumen und Kantinen sicherstellen.

Gibt es Vorgaben für die Größe der Büros und Großraumbüros?

Büroräume für eine Person müssen mindestens 8 Quadratmeter groß sein. Bei jeder weiteren Person weitere 6 Quadratmeter mehr. Das ist nur die Untergrenze: Hinzu kommen müssen ausreichend Bewegungsflächen, Platz zur Archivierung (nach Bedarf) und ausreichende Fluchtwege (Vgl. www.baua.de, ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen). Ein Computerarbeitsplatz benötigt demnach einen Flächenbedarf von mindestens 8-10 Quadratmetern einschließlich Büromöbel.

Bei Großraumbüros ist angesichts der größeren Störfaktoren von mindestens 12-15 Quadratmetern pro Arbeitsplatz auszugehen.

Wie sieht es mit Pausenräumen aus?

Bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Näheres regelt die ASR A4.2: Pausen- und Bereitschaftsräume.

Welche Regelungen gelten für die Raumtemperatur?

Die ArbStättV verlangt, dass der Arbeitgeber für eine „zuträgliche Raumtemperatur“ sorgen muss. Die „Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5)“ schreibt Einzelheiten fest. Danach sollte grundsätzlich mindestens eine Raumtemperatur von 19 (Arbeit im Stehen/Gehen) oder 20 Grad (Arbeit im Sitzen) herrschen. Dies gilt für leichte Arbeit.

Höchstens darf eine Raumtemperatur von 26 Grad herrschen. Bei höheren Temperaturen muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen und geeignete Maßnahmen ergreifen: Er kann z.B. Getränke bereitstellen und durch nächtliches Lüften für ein Auskühlen der Räume sorgen. Nicht mehr als Arbeitsraum geeignet sind Räume, deren Innenraumtemperatur auf über 35 Grad Celsius gestiegen ist.

Gibt es Regelungen für Computer- und Bildschirmarbeit?

Ja. Das Arbeiten am Computer kann eine besondere Gefährdung für die psychische und physische Gesundheit der Beschäftigten darstellen. Der Arbeitgeber muss daher Computerarbeitsplätze immer so organisieren, dass Fehlbeanspruchungen und Gesundheitsgefahren vermieden werden. Die Regelungen der alten Bildschirmarbeitsverordnung, die außer Kraft ist, sind nunmehr inhaltsgleich in die ArbStättV (Anhang 6) übernommen.

Ergonomisch müssen die Computerarbeitsplätze entsprechend den arbeitsmedizinischen Standards eingerichtet sein. Um Sehstörungen und Augenbeschwerden zu vermeiden, ist eine hohe Qualität des Bildschirms unerlässlich. Der Arbeitgeber muss zudem für ausreichend Erholungspausen sorgen, damit Augen und Rückenmuskulatur immer wieder entlastet werden.

Strikte Vorgaben gibt es auch für mobile Bildschirmgeräte, sofern sie am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Auch hier gilt es, die Gesundheit der Beschäftigten zu schonen.

Kann der Betriebsrat mitbestimmen?

Ja. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der Computer weitreichende Mitbestimmungsrechte. Die Regelungen vor allem der ArbStättV sind überwiegend Rahmenbestimmungen, die dem Arbeitgeber einen Ermessenspielraum einräumen. Damit werden Mitbestimmungsrechte ausgelöst (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

 

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