Der Arbeitgeber darf die Daten der Beschäftigten erheben, speichern und verarbeiten, wenn er eine gesetzliche Erlaubnis dafür hat. Seit Mai 2018 gelten die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) .
Eine wichtige Erlaubnisnorm ist damit der neue § 26 BDSG-neu. Er ist dem alten § 32 BDSG ähnlich. Der Arbeitgeber darf im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Daten des Beschäftigten erheben, speichern und verarbeiten, sofern dies „erforderlich“ ist
Bei der Frage, ob die Datenerhebung „erforderlich“ ist, muss dieser unbestimmte Rechtsbegriff ausgelegt werden. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem hohen Schutzbedürfnis der Beschäftigten.
Die Gerichte haben in den letzten Jahren zahlreiche Einzelfälle zur Auslegung des Begriffs der „Erforderlichkeit“ entschieden. Diese grundlegende Rechtsprechung wird zweifelsfrei auch jetzt unter dem neuen Recht Bestand haben.
So ist beispielsweise unbestritten, dass der Arbeitgeber für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses alle Stammdaten der Mitarbeiter erheben darf. Dazu gehören:
Probleme entstehen dann, wenn im Betrieb technische Einrichtungen oder Software-Systeme zur Anwendung kommen, deren Funktionsfähigkeit an die Eingabe bestimmter Mitarbeiterdaten gebunden ist. Nahezu jedes Software-System sammelt Daten, auch der Computer, bei dem sich der Mitarbeiter anmeldet. In den meisten Fällen wird dann angenommen, dass die Speicherung „erforderlich“ ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat in vielen Urteilen bekräftigt, dass der Einsatz technischer Geräte nur „erforderlich“ ist, wenn kein anderes milderes Mittel zur Verfügung steht. Außerdem ist darauf zu achten, dass der Einsatz der Geräte datenschonend zu erfolgen hat.