2. Welche gesetzlichen Erlaubnisnormen gibt es im Datenschutz?

Der Arbeitgeber darf die Daten der Beschäftigten erheben, speichern und verarbeiten, wenn er eine gesetzliche Erlaubnis dafür hat. Seit Mai 2018 gelten die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) .

Eine wichtige Erlaubnisnorm ist damit der neue § 26 BDSG-neu. Er ist dem alten § 32 BDSG ähnlich. Der Arbeitgeber darf im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Daten des Beschäftigten erheben, speichern und verarbeiten, sofern dies  „erforderlich“ ist

  • für die Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder
  • dessen Durchführung oder
  • Beendigung oder
  • zur Ausübung oder Erfüllung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Frage, ob die Datenerhebung „erforderlich“ ist, muss dieser unbestimmte Rechtsbegriff ausgelegt werden. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem hohen Schutzbedürfnis der Beschäftigten.

Welche Daten sind erforderlich?

Die Gerichte haben in den letzten Jahren zahlreiche Einzelfälle zur Auslegung des Begriffs der „Erforderlichkeit“ entschieden. Diese grundlegende Rechtsprechung wird zweifelsfrei auch jetzt unter dem neuen Recht Bestand haben.

So ist beispielsweise unbestritten, dass der Arbeitgeber für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses alle Stammdaten der Mitarbeiter erheben darf. Dazu gehören:

  • Name, Adresse
  • Kontoverbindung
  • Ausbildung, Qualifikationen
  • Arbeitszeiterfassung
  • Speichern bestimmter PC-Vorgänge

Probleme entstehen dann, wenn im Betrieb technische Einrichtungen oder Software-Systeme zur Anwendung kommen, deren Funktionsfähigkeit an die Eingabe bestimmter Mitarbeiterdaten gebunden ist. Nahezu jedes Software-System sammelt Daten, auch der Computer, bei dem sich der Mitarbeiter anmeldet. In den meisten Fällen wird dann angenommen, dass die Speicherung „erforderlich“ ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in vielen Urteilen bekräftigt, dass der Einsatz technischer Geräte nur „erforderlich“ ist, wenn kein anderes milderes Mittel zur Verfügung steht. Außerdem ist darauf zu achten, dass der Einsatz der Geräte datenschonend zu erfolgen hat.

 

Zurück zu Basiswissen Beschäftigtendatenschutz


Die Top-Titel zu dem Thema

Peter Wedde
Basiskommentar
54,00 €
Mehr Infos
Josef Haverkamp
Grundlagen, Empfehlungen und Arbeitshilfen für Betriebs- und Personalräte
39,00 €
Mehr Infos
Peter Wedde, u.a.
64,00 €
Mehr Infos
Wolfgang Däubler, u.a.
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - Telekommunikation-Telemedien- Datenschutz-Gesetz (TTDSG), Kompaktkommentar
129,00 €
Mehr Infos