8. Was gilt für den Datenschutz im Betriebsratsbüro? 

Der Betriebsrat mus sich dafür einsetzen, dass der Arbeitgeber nicht unzulässig auf Daten der Beschäftigten zugreift. Aber der Betriebsrat muss sich auch selbst an die Regeln des Arbeitnehmerdatenschutzes halten, denn auch er als Gremium verarbeitet und nutzt Beschäftigtendaten. Die Anforderungen durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sind strenger geworden.

Seit Mai 2018 gelten die neue EU-DSGVO und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). Beide enthalten Regelungen für Beschäftigtendaten. Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter nur dann verarbeiten, wenn sie eine datenschutzrechtliche Erlaubnis haben (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Und sie müssen die strengen Datenschutzprinzipien der EU-DSGVO (siehe Frage 1) beachten. Doch auch für Betriebsräte gilt: Sie dürfen Daten der Beschäftigten nur noch dann verarbeiten, wenn sie eine Erlaubnis (oder eben eine Rechtsgrundlage) haben. Viele Erlaubnisnormen für den Betriebsrat finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Welche Daten darf der Betriebsrat verarbeiten?

Zweifelsfrei darf der Betriebsrat jene Beschäftigtendaten einsehen und vom Arbeitgeber verlangen, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben als Betriebsrat benötigt. So kann es etwa erforderlich sein, dass der Betriebsrat die Gehaltslisten der Beschäftigten einzusehen muss, um die Gleichbehandlung bei der Bezahlung im Betrieb zu überprüfen. Oder der Betriebsrat muss die Zeiterfassungslisten einsehen, um zu kontrollieren, ob die Arbeitszeitgesetze eingehalten wurden.

Allerdings sind immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Anforderungen des EU-Datenschutzrechts zu berücksichtigen.
 

Wer darf im Betriebsrat welche Daten bekommen?

Innerhalb des Betriebsratsgremiums gilt: Jedes Betriebsrats-Mitglied sollte die Daten erhalten, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Keinesfalls sollten pauschal alle Beschäftigtendaten allen zugänglich sein. Zudem ist immer zu beachten, dass es zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten Einschränkungen in der Verwendung der Daten geben kann. 
Keinesfalls darf ein Betriebsrat diese Daten für einen anderen als den für die Betriebsrats-Aufgabe vorgesehenen Zweck verwenden. Und auch eine Weitergabe an Personen aus dem Unternehmen scheidet fast immer aus. Ausnahmen können beispielsweise dann bestehen, wenn die Ansprechpartner diese Daten ohnehin kennen oder der betroffene Beschäftigte zugestimmt hat.

 

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