4. Wie funktioniert die datenschutzrechtliche Einwilligung bei Beschäftigten?

Der Arbeitgeber darf die Daten der Beschäftigten immer dann erheben und verarbeiten, wenn diese ihm ausdrücklich die Einwilligung dazu gegeben haben. Das galt schon lange, auch das neue EU-Datenschutzrecht sieht eine Einwilligung als Erlaubnisgrundlage vor. Doch sind die Anforderungen an deren Wirksamkeit deutlich höher geworden.

Was ist mit der Einwilligung als Erlaubnisnorm?

Ist der Beschäftigte selbst damit einverstanden, dass der Arbeitgeber auf seine Daten zugreift, diese speichert und weiter verwendet oder verarbeitet, so gilt diese Einwilligung als Legitimation oder auch als „Erlaubnisvorbehalt“ (Grundsatz: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Grund ist, dass der Beschäftigte selbst über die Verwendung seiner Persönlichkeitsrechte und damit auch seiner Daten bestimmen können soll.

Was ist mit der Freiwilligkeit bei der Einwilligung?

Die Einwilligung muss vor allem freiwillig erfolgen. Dabei sind die im Beschäftigungsverhältnis übliche Abhängigkeit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem und die besonderen Umstände zu berücksichtigen. In keiner Form darf der Beschäftigte zur Abgabe der Einwilligung genötigt oder gar gezwungen werden. Ist die Einwilligung Bestandteil des normalen Arbeitsvertrages, so darf bezweifelt werden, dass sie freiwillig erfolgt ist.

Was ist mit der Schriftform und dem Widerrufsrecht?

Die Einwilligung muss nach dem neuen Recht (§ 26 BDSG-neu) außerdem schriftlich erfolgen, sofern nicht aufgrund der besonderen Umstände eine andere Form angemessen ist. Solche anderen Umstände könnten bei der Nutzung des Internets im Bewerbungsverfahren der Fall sein. Hier ist aber Vorsicht geboten.

Nach Art. 7 der neuen EU-DSGVO muss der Einwilligende die betroffenen Daten und den Verwendungszweck in der Einwilligung präzise benennen. Die Einwilligung kann außerdem jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht muss der Arbeitgeber den Beschäftigten vor Abgabe der Einwilligung auch extra hinweisen. 

 

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