Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Betriebsratsmitglieder dürfen vom Arbeitgeber nicht benachteiligt werden, weil sie als Betriebsrat tätig sind. Sie haben Anspruch auf Gehalt und Freizeitausgleich. Und sie genießen Kündigungsschutz.
Nein. Betriebsräte führen ihr Amt ehrenamtlich. Sie engagieren sich freiwillig und setzen sich für die Interessen ihrer Kollegen ein. Keinesfalls dürfen sie für ihre Betriebsratstätigkeit eine zusätzliche Bezahlung oder sonstige Vorteile erhalten (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Zulässig ist lediglich der pauschale Ersatz von Auslagen und baren Aufwendungen, wenn es sich dadurch nicht um eine versteckte Vergütung handelt. Betriebsräte dürfen aber wegen ihrer Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden, dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 78 S. 2 BetrVG). Die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht der Arbeitsleistung gleich. Unfälle einschließlich Wegeunfälle im Rahmen der Betriebsratstätigkeit sind Betriebsunfälle. Grundsätzlich darf die Betriebsratstätigkeit gegen den Willen des Betriebsrats nicht im Zeugnis erwähnt werden.
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Nein. Betriebsräte erhalten ihr Arbeitsentgelt weiter. Und zwar in genau derselben Höhe als hätten sie normal weiter gearbeitet (§ 7 Abs. 4 BetrVG). Im Laufe der Amtszeit muss das Arbeitsentgelt angepasst werden – und zwar bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit. Gehaltserhöhungen sind zu berücksichtigen. Ist die genaue Höhe des Entgeltes unklar, so ist eine sog. „hypothetische Betrachtung“ anzustellen. Das heißt: Sie werden eingeordnet wie vergleichbare Arbeitnehmer, die eine ähnliche Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme ausgeübt haben.
Ja. Betriebsratsarbeit soll innerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgen. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so muss dem Betriebsrat für die außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich gewährt werden (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Betriebsratsmitglied in einem Schichtbetrieb eine Betriebsratssitzung außerhalb seiner Schicht besuchen muss. Dann ist der Grund betriebsbedingt, er kann Freizeitausgleich beanspruchen.
Ja. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der für ihre gesamte Amtszeit gilt und in abgeschwächter Form noch bis zu 1 Jahr nach der Amtszeit gilt (§ 15 KSchG). Ausgeschlossen ist damit eine ordentliche Kündigung (§ 15 KSchG). Von dem Sonderkündigungsschutz gibt es allerdings Ausnahmen. So sind auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern Kündigungen aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) möglich. Begeht der Betriebsrat eine Straftat oder eine besonders schwere Verletzung der Vertragspflicht, muss der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied fristlos kündigen können. In diesem Fall ist allerdings die Zustimmung des übrigen Betriebsratsgremiums gem. § 103 BetrVG erforderlich.
Auch für Mitglieder des Wahlvorstands gilt der Kündigungsschutz ab Zeitpunkt der Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus 6 weitere Monate.
Ja. Der besondere Kündigungsschutz (§ 15 KSchG) gilt für Ersatzmitglieder, aber nur soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Kündigung zugestellt wird. Nach Beendigung des Vertretungsfalls besteht nur der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.