Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Sonderstellung im Gremium. Er vertritt den Betriebsrat, lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Dadurch hat er großen Einfluss auf die Themen des Betriebsrats. Für den Arbeitgeber ist er der wichtigste Ansprechpartner.
Nein. Ein Betriebsrat ohne Vorsitzenden und Stellvertreter existiert nicht. Der Vorsitzende hat eine Sonderrolle und wichtige Aufgaben, die das Gesetz ihm zugewiesen hat. Daher muss der Betriebsrat als Gremium in seiner ersten konstituierenden Sitzung unbedingt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen (§ 26 Abs. 1 BetrVG).
Ja. So sieht es explizit das BetrVG in § 26 Abs. 2. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat immer nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende nimmt im Namen des Betriebsrats Erklärungen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer oder anderer Gremien entgegen. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, sind sie an dessen Vertreter zu adressieren.
Nein. Er muss sich streng an die vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse halten (§ 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Erklärungen, die nicht von einem Betriebsratsbeschluss gedeckt sind, sind unwirksam. Sie können allerdings nachträglich genehmigt werden.
Nein. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht Chef des Betriebsrats. Er hat auch kein Doppelstimmrecht, wie teilweise die Aufsichtsratsvorsitzenden. Allerdings hat der Vorsitzende meist eine hohe Autorität, die auf seiner oft langjährigen Erfahrung beruht.
Ja. So hat es das Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Damit hat der Vorsitzende einen erheblichen Einfluss auf die Arbeit des Gremiums. Er kann die Themen setzen und bestimmen, was in der Sitzung besprochen wird. Damit die in einer Betriebsratssitzung gefassten Beschlüsse formal wirksam sind, ist es wichtig, dass der Vorsitzende die Betriebsratssitzung formell richtig einberuft, die Kollegen fristgemäß einlädt und eine Tagesordnung übermittelt. Der Vorsitzende unterzeichnet – gemeinsam mit einem weiteren Mitglied – auch immer die Sitzungsniederschrift (§ 34 Abs. 1 BetrVG).
Ja. Allerdings nur in Gremien mit weniger als 9 Mitgliedern (§ 27 Abs. 3 BetrVG). Der Betriebsrat kann per Beschluss bestimmen, dass der Vorsitzende die „laufenden Geschäfte“ übernimmt. Damit sind organisatorische oder verwaltungsmäßige Aufgaben gemeint (Schriftverkehr, Entgegennahme von Anträgen etc.). In größeren Gremien übernimmt diese Aufgabe der Betriebsausschuss.