Betriebsratssitzungen sind für die Arbeit des Betriebsrats von zentraler Bedeutung. Hier werden alle wichtigen Themen besprochen und Beschlüsse gefasst. Aber nur in einer formal ordnungsgemäß einberufenen Sitzung kann der Betriebsrat auch wirksame Beschlüsse fassen.
Neben der konstituierenden Betriebsratssitzung, die nur einmal am Beginn der Amtszeit stattfindet, um den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen, gibt es ordentliche und außerordentliche Betriebsratssitzungen. Üblicherweise kommt das Betriebsratsgremium in regelmäßigen Abständen (wöchentlich, monatlich) zusammen, um alle anstehenden Themen zu besprechen. Das nennt man dann die ordentliche Betriebsratssitzung (§ 29 BetrVG). Davon zu unterscheiden sind die außerordentlichen Betriebsratssitzungen. Diese finden aufgrund eines bestimmten Anlasses statt, zum Beispiel einer eilbedürftigen Anhörung oder Zustimmung.
Der Betriebsratsvorsitzende muss alle Betriebsratsmitglieder einladen. Ist jemand verhindert, ist das Ersatzmitglied einzuladen. Einladungen gehen auch an die Schwerbehindertenvertretung und an die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Der Arbeitgeber nimmt nur ausnahmsweise an Betriebsratssitzungen teil, wenn er diese selbst anberaumt hat (§ 29 Abs. 4 BetrVG).
Vertreter der Gewerkschaften dürfen an Sitzungen teilnehmen. Sie sind einzuladen, wenn der Betriebsrat über deren Teilnahme einen Beschluss gefasst oder mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters beantragt hat (§ 31 BetrVG).
Nicht unbedingt. Zwar sieht das Gesetz vor, dass der Betriebsratsvorsitzende alle Mitglieder des Betriebsrats unter Angabe von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung einladen muss. Nur bei ordnungsgemäßer Einladung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) zu einer Sitzung können dort wirksame Beschlüsse gefasst werden. Allerdings ist eine Einladung nicht erforderlich, wenn die Sitzungen des Betriebsrats immer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort stattfinden (etwa immer donnerstags von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr). Aber auch in diesem Fall muss der Vorsitzende den Betriebsratsmitgliedern die Tagesordnung rechtszeitig vorher zukommen lassen.
Nein. Für die Einladung zu einer Betriebsratssitzung gibt es keinerlei zwingende Formvorschriften. Die Einladung kann per E-Mail, telefonisch oder mündlich ergehen. Wichtig ist nur, dass die Einladung rechtzeitig ergeht und die Tagesordnung beigefügt wird. Was »rechtzeitig« ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Einladung, die eine Woche vor Termin versandt wird, muss in der Regel ausreichen. Ausnahmsweise sind auch kürzere Fristen möglich.
Über Themen, die vorher nicht in der Tagesordnung genannt wurden, kann kein Beschluss gefasst werden. Ausnahme: Ein Tagesordnungspunkt kommt während der Sitzung spontan hinzu. Dann müssen die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschließen, ihn aufzunehmen. So die neuere Rechtsprechung.
Nein. In der Regel wird per Handzeichen abgestimmt.
Betriebsratsbeschlüsse sind nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Gremiums (einschließlich der Ersatzmitglieder) an der Beschlussfassung teilnehmen (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Einfache Stimmenmehrheit reicht in der Regel aus (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Eine Stimmenthaltung ist als Nein-Stimme zu behandeln, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG).
Ja. Unbedingt. Für jede Betriebsratssitzung muss ein Protokoll angefertigt werden (§ 34 Abs. 1 BetrVG). Es dient dem Nachweis der Betriebsratsbeschlüsse und deren Rechtsgültigkeit. So muss das Protokoll in jedem Fall den Wortlaut der in der Sitzung gefassten Beschlüsse und die Angabe der Stimmenverhältnisse enthalten (§ 34 Abs. 1 BetrVG). Ratsam ist es, in das Protokoll auch die wesentlichen Diskussionen der Betriebsratssitzung und die dort gestellten Anträge aufzunehmen.
Will ein Mitglied des Betriebsrats etwas Wichtiges zu Protokoll erklären, so gehört dies ebenfalls in das Schriftstück. Unterzeichnet wird es vom Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Eine Anwesenheitsliste ist beizufügen. Im Gesetz steht nichts wer das Protokoll anzufertigen hat. Durch Beschluss des Gremiums kann ein Mitglied als Schriftführer bestimmt werden, nicht aber durch Anweisung des Vorsitzenden. Gibt es einen Schriftführer, so wird dieser in der Regel das Protokoll mit unterzeichnen.
Ja. Neuerdings dürfen Betriebsratssitzungen unter engen Voraussetzungen auch per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Dies hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz durch eine Änderung des § 33 BetrVG so geregelt. Allerdings sind digitale Sitzungen nur zulässig, wenn die Rahmenbedingungen vorher in einer Geschäftsordnung durch den Betriebsrat festgelegt wurden. Präsenzsitzungen sollten die Regel bleiben. Keinesfalls darf der Arbeitgeber den Betriebsrat nötigen, auf digitale Sitzungen umzuschwenken (etwa weil das kostengünstiger ist).
Diese neue Regelung hat zur Folge, dass wirksame Beschlüsse im Gremium neuerdings eben auch in digitalen Sitzungen beschlossen werden können.