Ist die Betriebsratswahl abgeschlossen und stehen die gewählten neuen Betriebsratsmitglieder fest, beruft der Wahlvorstand als letzte Amtshandlung die konstituierende Sitzung ein. Sobald der Betriebsratsvorsitzende gewählt ist, beginnt der Betriebsrat zu existieren.
Der Wahlvorstand. Innerhalb 1 Woche nach dem letzten Wahltag beruft der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung ein. Er lädt dazu alle neu gewählten Betriebsratsmitglieder ein – die die Wahl angenommen haben – und setzt die Tagesordnung fest. An der konstituierenden Sitzung nimmt nur der Vorsitzende des Wahlvorstands teil, nicht der gesamte Wahlvorstand.
Ziel der konstituierenden Sitzung ist die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Es soll gewährleistet sein, dass der neu gewählte Betriebsrat durch die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sofort handlungsfähig wird, wenn die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats abläuft.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung des Betriebsrats bis zur Wahl eines Wahlleiters – der aus der Mitte des Betriebsrats gewählt wird. Sobald der Wahlleiter feststeht, entfällt das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Wahlvorstands. Der Wahlleiter übernimmt dann die Leitung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats.
Das Gremium muss eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden wählen und ein weiteres als dessen Stellvertreter. So sieht es das Betriebsverfassungsgesetz vor (§ 26 Abs. 1). Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Auf die Wahl des Vorsitzenden darf weder verzichtet noch darf ein anderes Führungsmodell eingerichtet werden.
Der Betriebsratsvorsitzende hat die gleichen Rechte wie die anderen Betriebsratsmitglieder und ist im Unterschied zu einem Vorgesetzten nicht weisungsbefugt. Jedoch hat er einige zusätzliche Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen hierzu finden sich in den § 26, 27, 29, 34 und 42 BetrVG.
Der Betriebsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten das Gremium nach außen im Rahmen zuvor gefasster Betriebsratsbeschlüsse. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen sich an die Beschlüsse des Gremiums halten.
Die Kernaufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
Außerdem kann das Gremium die Erledigung seiner laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden zu übertragen. Daneben ist der Vorsitzende verpflichtet, für das Gremium Erklärungen entgegen zu nehmen, z.B. Informationen des Arbeitgebers oder Beschwerden von Arbeitnehmern.
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt im Rahmen seiner Aufgaben die Beschlüsse gegenüber dem Arbeitgeber und nimmt für das Gremium die Informationen entgegen – daher ist es sinnvoll, taktisch klug zu wählen. Wer der Richtige für den Vorsitz ist, hängt sehr von den Bedingungen im Betrieb ab.
Die Idealvorstellung ist ein kooperativ leitender Betriebsratsvorsitzender, der
Am besten sollten auf der konstituierenden Sitzung noch weitere Wahlen stattfinden – damit die Funktionsträger tätig werden können: