Sonderpreis "Gute Arbeit"

Betriebsrat des Klinikverbunds Kempten-Oberallgäu gGmbH
Projekt: Betriebsvereinbarung "Gefährdungs- und Überlastungsanzeige"

„Betriebsrat und Arbeitgeber sollen – mit gegenseitigem Respekt – auf Augenhöhe zusammenarbeiten“

Stefan Rösle, Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender

Daten und Stichworte zum Projekt

Projekt: Betriebsvereinbarung "Gefährdungs- und Überlastungsanzeige"
Bewerber/in: Betriebsrat der Klinikverbund Kempten/Oberallgäu gGmbH
Beschäftigtenzahl: >1000
Branche: Gesundheitswesen/ Krankenhäuser
Gewerkschaften: ver.di

 

Stichworte

  • Zunehmende Überlastung vor allem des Pflegedienstes aufgrund dünner Personaldecke
  • Betriebsrat schließt Vereinbarung zur Gefährdungsanzeige
  • Pragmatisches und auf schnelle Abhilfe ausgerichtetes Verfahren zur Gefährdungsanzeige ermöglicht zeitnahe Verbesserung für Mitarbeiter und nimmt Arbeitgeber in die Pflicht

Unternehmen/Betrieb: Klinikverbund Kempten-Oberallgäu gGmbH
Branche: Klinikum
Zahl der Mitarbeiter: 2.700
Gewerkschaften: ver.di

Motiv

Durch eine dünne Personaldecke kam es immer wieder zu extrem schwierigen Arbeitssituationen im Klinikverbund Kempten-Oberallgäu. Wie auch in anderen Einrichtungen waren davon in erster Linie die Mitarbeiter in der Pflege betroffen. Aus Sicht des 27-köpfigen Betriebsrats bestand daher akuter Handlungsbedarf, um den Betroffenen möglichst kurzfristig zu helfen.
 

Vorgehen

Ziel war der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Das Gremium zog zu dazu die Hilfe eines externen Sachverständigen des Beratungsunternehmens "AG_Betriebsrat und Recht" und von ver.di hinzu. Nach verschiedenen Verhandlungsrunden konnte dann – ohne Einigungsstellenspruch – eine aus Sicht der Arbeitnehmervertreter moderne und weiterführende Betriebsvereinbarung ausgehandelt werden.
 

Ergebnisse

Die Betriebsvereinbarung zur „Gefährdungsanzeige“, enthält folgende zentrale Regelungen:

  • Die überlasteten Arbeitnehmer zeigen mit einem Formular an, dass sie ihre Arbeit wegen Überlastung nicht mehr vernünftig leisten können.
  • Der Arbeitgeber muss dann innerhalb von 3 Tagen eine Analyse durchführen, woher die Überlastung kommt.
  • Ist das Problem innerhalb von einer Woche nicht erledigt, kann der Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen.
  • Dabei handelt es sich um eine ständige Einigungsstelle, d.h. es muss nicht über die Größe und die Person des Vorsitzenden verhandelt werden.
  • Vorsitzender der Einigungsstelle ist immer der amtierende Direktor des örtlichen Arbeitsgerichts, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  • Arbeitgeber und Betriebsrat unterwerfen sich dem Spruch der Einigungsstelle.

Die Betriebsvereinbarung ermöglicht somit eine kurzfristige Abhilfe bei akuten Überlastungsproblemen.  Die Verantwortung zur Verbesserung der jeweiligen Mängel liegt dabei klar auf Seiten des Arbeitgebers. Aufgrund der ständigen Einigungsstelle ist für eine schnelle Einigung im Sinne der Beschäftigten Sorge getragen.